§ 191 – Oberste Vertretung
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 118a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 1a bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Genussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Kurz erklärt
- Die oberste Vertretung folgt den gleichen Vorschriften wie die Hauptversammlung des Aktiengesetzes.
- Bestimmte Paragraphen des Aktiengesetzes sind für die oberste Vertretung anwendbar.
- Wenn die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung ist, gelten zusätzliche Vorschriften.
- Genussrechte dürfen nur durch einen Beschluss der obersten Vertretung vergeben werden.
- Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich, es sei denn, die Satzung legt etwas anderes fest.